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§ 332 UmwG, Spaltung zur Aufnahme

1 Die Bestimmungen dieses Teils sind auf eine grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme im Sinne des § 320 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden, wenn in der übertragenden Gesellschaft und den übernehmenden Gesellschaften

  • 1.im Fall der Spaltung einer inländischen Gesellschaft jeweils in den 6 Monaten vor Bekanntmachung des Spaltungsplans durchschnittlich weniger als 400 Arbeitnehmer,
  • 2.im Fall der Aufnahme durch eine inländische Gesellschaft jeweils in den 6 Monaten vor Offenlegung des Spaltungsplans durchschnittlich weniger als 4/5 der Zahl der Arbeitnehmer, die für eine Mitbestimmung nach dem Recht des Staates maßgeblich sind, dem die übertragende Gesellschaft unterliegt,
beschäftigt sind. 2 Ergeben sich Besonderheiten aus dem Umstand, dass mehrere Gesellschaften beteiligt sind, so sind ergänzend die Bestimmungen des 1. Teils über die grenzüberschreitende Verschmelzung entsprechend anzuwenden.

§ 332 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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