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UmwG – Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz (UmwG)
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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 355 UmwG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze

§ 355 angefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(1) Eine Verschmelzung, eine Spaltung oder ein Formwechsel kann von den beteiligten Rechtsträgern in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 2., 3. und 5. Buches in deren jeweils vor dem 1. 3. 2023 geltenden Fassung durchgeführt werden, wenn

  • 1.der Verschmelzungsvertrag oder der Spaltungs- und Übernahmevertrag vor dem 1. 3. 2023 geschlossen, der Verschmelzungs- oder Spaltungsplan vor dem 1. 3. 2023 aufgestellt oder der Formwechselbeschluss als Umwandlungsbeschluss vor dem 1. 3. 2023 gefasst wurde und
  • 2.die Umwandlung bis zum 31. 12. 2023 zur Eintragung angemeldet wurde.

(2)1 § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 312 in der ab dem 1. 3. 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, für die der Zustimmungsbeschluss der Anteilsinhaber nach dem 28. 2. 2023 gefasst worden ist. 2 § 307 Absatz 2 Nummer 14, die §§ 314 und § 316 Absatz 2 in der ab dem 1. 3. 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf grenzüberschreitende Verschmelzungen anzuwenden, für die der Verschmelzungsplan nach dem 28. 2. 2023 bekannt gemacht worden ist.


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