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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz



§ 17 VersAusglG, Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten

Ist ein Anrecht im Sinne des BetrAVG aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Absatz 2 Nummer 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und § 160 SGB VI erreichen.


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