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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz



§ 32 VersAusglG, Anpassungsfähige Anrechte

Die §§ 33 bis § 38 gelten für Anrechte aus

  • 1.der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
  • 2.der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 SGB VI führt,
  • 3.einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 SGB VI zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
  • 4.der Alterssicherung der Landwirte,
  • 5.den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

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