Category Image
Gesetze

VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Sonstige
Navigation
Navigation

VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz



§ 48 VersAusglG, Allgemeine Übergangsvorschrift

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. 9. 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. 9. 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

  • 1.am 1. 9. 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
  • 2.nach dem 1. 9. 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. 8. 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. 9. 2010 das ab dem 1. 9. 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.