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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 147 VwGO

(1)1 Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. 2 § 67 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.


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