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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

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§ 15 VwVfG, Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

1 Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 2 Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am 7. Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am 4. Tage nach der Absendung als zugegangen. 3 Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4 Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

Satz 2 geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (1. 1. 2025).


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