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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 62 VwVfG, Ergänzende Anwendung von Vorschriften

1 Soweit sich aus den §§ 54 bis § 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. 2 Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB entsprechend.


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