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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 71e VwVfG, Elektronisches Verfahren

1 Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. 2 § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 bleibt unberührt.


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