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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 93 VwVfG, Niederschrift

1 Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

  • 1.den Ort und den Tag der Sitzung,
  • 2.die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
  • 3.den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
  • 4.die gefassten Beschlüsse,
  • 5.das Ergebnis von Wahlen.
3 Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

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