Category Image
Gesetze

VwZG – Verwaltungszustellungsgesetz

Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwZG – Verwaltungszustellungsgesetz



§ 5a VwZG, Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste

(1)1 Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 durch Übermittlung der nach § 17 De-Mail-G akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 De-Mail-G an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. 2 Für die Zustellung nach Satz 1 ist § 5 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.

(2)1 Der nach § 17 De-Mail-G akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 De-Mail-G und eine Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 De-Mail-G zu erzeugen. 2 Er hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.

(3)1 Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 De-Mail-G. 2 Für diese gelten § 371 Absatz 1 Satz 2 und § 371a Absatz 3 ZPO.

(4)1 Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 am 4. Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 De-Mail-G zugeht. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3 Der Empfänger ist in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. 4 Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 De-Mail-G oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. 5 Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen.

Satz 1 geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (1. 1. 2025).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.