Category Image
Gesetze

ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Sonstige
Navigation
Navigation

ZDG – Zivildienstgesetz



§ 20 ZDG, Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen

1 Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk diese ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, um deren Vernehmung ersucht werden. 2 Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. 3 Die Vorschriften des GVG über die Rechtshilfe (§§ 156 ff.) und die Vorschriften der ZPO finden entsprechende Anwendung. 4 Die Beeidigung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. 5 Dieses entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Entscheidung kann nicht angefochten werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.