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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 82 ZDG, Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008

Auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. 7. 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 16 Absatz 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.


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