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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 192 ZPO, Zustellung durch Gerichtsvollzieher

1 Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. 2 Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 3 Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

§ 192 neugefasst durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).


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