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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 357 ZPO, Parteiöffentlichkeit

(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

(2)1 Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. 2 Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am 4. Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (1. 1. 2025).


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