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ZPO – Zivilprozessordnung

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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 384 ZPO, Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

Das Zeugnis kann verweigert werden:

  • 1.über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
  • 2.über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
  • 3.über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

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