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ZPO – Zivilprozessordnung

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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 533 ZPO, Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

  • 1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
  • 2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

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