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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 568 ZPO, Originärer Einzelrichter

1 Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. 2 Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung, wenn

  • 1.die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
  • 2.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
3 Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

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