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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 722 ZPO, Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung

Überschrift geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1982).

(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.

(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1982).

(3)1 Der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet als Einzelrichter. 2 Die Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme sowie die Übernahme durch die Zivilkammer nach § 348 Absatz 3 bleiben unberührt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1982).

(4)1 Sind in einem Land mehrere Landgerichte errichtet, so kann die Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten übertragen. 2 Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 3 Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines oder mehrerer Landgerichte über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

Absatz 4 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1982).


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