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§ 776 ZPO, Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

1 In den Fällen des § 775 Nummer 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. 2 In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.


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