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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 891 ZPO, Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

1 Die nach den §§ 887 bis § 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. 2 Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. 3 Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis § 93, § 95 bis § 100, § 106, § 107 entsprechend.


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