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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1060 ZPO, Inländische Schiedssprüche

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2)1 Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Absatz 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. 2 Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. 3 Aufhebungsgründe nach § 1059 Absatz 2 Nummer 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Absatz 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.


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