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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1079 ZPO, Zuständigkeit

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

  • 1.Artikel 9 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 1 und
  • 2.Artikel 6 Absatz 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

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