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ApBetrO – Apothekenbetriebsordnung

Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO)
Sozialversicherungsrecht
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ApBetrO – Apothekenbetriebsordnung



§ 29 ApBetrO, Räume und Einrichtung der Krankenhausapotheke

(1)1 Die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendigen Räume müssen vorhanden sein. 2 Dabei sind Art, Beschaffenheit, Größe und Zahl der Räume sowie die Einrichtung der Krankenhausapotheke an den Maßstäben des § 28 Absatz 1 Satz 2 auszurichten.

(2)1 Die Krankenhausapotheke soll mindestens aus einer Offizin, 2 Laboratorien, einem Geschäftsraum und einem Nebenraum bestehen und muss über ausreichenden Lagerraum verfügen; in einem Laboratorium muss sich ein Abzug mit Absaugvorrichtung befinden. 2 Eine Lagerung unterhalb einer Temperatur von 25 Grad Celsius muss möglich sein. 3 Die Grundfläche dieser Betriebsräume muss insgesamt mindestens 200 qm betragen. 4 Die Regelungen des § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 4, Satz 3, Absatz 2 Satz 4, Absatz 2b, 2c, 2d, 4 Satz 3 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(3)1 Art und Anzahl der Geräte zur Herstellung, Prüfung und Bestimmung von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln sowie Art und Anzahl der Prüfmittel haben sich an Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses auszurichten. 2 Die Vorschriften des § 4 Absatz 7 und 8 finden Anwendung.


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