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BPflV – Bundespflegesatzverordnung

Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
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BPflV – Bundespflegesatzverordnung



§ 4 BPflV, Leistungsbezogener Vergleich

§ 4 neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).

(1)1 Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsgerechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividueller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf Bundesebene einen leistungsbezogenen Vergleich. 2 In die Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere einzubeziehen

  • 1.die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen,
  • 2.die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2,
  • 3.die vereinbarten Entgelte sowie
  • 4.die personelle Ausstattung für die Erbringung der jeweiligen Leistungen.
  • Nummer 4 neugefasst durch V vom 13. 7. 2020 (BGBl. I S. 1692).

3 Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs insbesondere auszuweisen
  • 1.nach Leistungen oder Leistungsgruppen differenzierend die Bandbreite der vereinbarten Entgelte und statistische Lage- und Streumaße zu diesen Entgelten,
  • 2.die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2 sowie
  • 3.der Umfang der personellen Ausstattung.
4 Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit auszuweisen und unter gesonderter Berücksichtigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Fachgebieten zu untergliedern.

(2)1 Die Krankenhäuser übermitteln die Daten nach Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. 2 Dieses ermittelt die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach Absatz 1 Satz 3 und stellt sie den Vertragsparteien nach § 11 und den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG zur Verfügung. 3 Die Ergebnisse sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die Vorklärung nach § 11 Absatz 5 genutzt werden können. 4 Kommt das Krankenhaus seiner Übermittlungspflicht nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, übermitteln die anderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 Satz 1 die Daten nach Absatz 1 Satz 2 auf dessen Anforderung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus.

Satz 4 angefügt durch V vom 13. 7. 2020 (BGBl. I S. 1692).


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