Category Image
Verordnungen

Bürgergeld-V – Bürgergeld-Verordnung

Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-Verordnung - Bürgergeld-V)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

Bürgergeld-V – Bürgergeld-Verordnung



§ 2 Bürgergeld-V, Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 SGB IV) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) bis (4) (weggefallen)

Absätze 2 und 4 gestrichen durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453). Absatz 3 gestrichen durch V vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1858).

(5)1 Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 % des nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. 2 Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 % und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 % des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

Absatz 5 neugefasst durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl. I S. 2780). Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

Absatz 6 neugefasst durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl. I S. 2780). Satz 2 gestrichen durch V vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1858).

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

  • 1.Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
  • 2.die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.