§ 3 PflAFinV, Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets
(1) Die bei der Finanzierung der Pflegeausbildung berücksichtigungsfähigen Ausbildungskosten sind anhand der in Anlage 1 aufgeführten Kostentatbestände zu bestimmen.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).
(2) Die Ausbildungskosten sind prospektiv zu bestimmen.
(3)1 Werden bei einem Träger der praktischen Ausbildung oder in einer Pflegeschule andere Ausbildungsberufe unterrichtet, die nicht unter das PflBG fallen, sind Kosten, die für diese Ausbildungsberufe anfallen, nicht berücksichtigungsfähig. 2 Soweit Personal- oder Sachmittel sowohl für andere Ausbildungsberufe als auch für die Pflegeausbildung genutzt werden, können diese in Höhe des auf die Pflegeausbildung entfallenden Anteils der Kosten berücksichtigt werden.
Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).
(4)1 Zur Plausibilisierung der kalkulierten Kosten können Ist-Kosten-Daten herangezogen werden. 2 Die Richtigkeit der Ist-Kosten ist durch geeignete Belege nachzuweisen.
(5) Die Pauschalen nach § 30 PflBG und die Individualbudgets nach § 31 PflBG, jeweils auch in Verb. mit § 39a Absatz 3 PflBG, sind so zu bemessen, dass die Ausbildungskosten bei Einhaltung aller Qualitätsvorgaben des PflBG und der landesrechtlichen Vorgaben vollständig durch die Ausbildungsbudgets finanziert werden.
Absatz 5 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).