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Verordnungen

PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



§ 7 PflAPrV, Zwischenprüfung

1 Gegenstand der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 PflBG ist die Ermittlung des Ausbildungsstandes zum Ende des 2. Ausbildungsdrittels. 2 Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 zur Vermittlung im 1. und 2. Ausbildungsdrittel aufgeführten Kompetenzen. 3 Die Ausbildung kann unabhängig vom Ergebnis der Zwischenprüfung fortgesetzt werden. 4 Soweit nach dem Ergebnis der Zwischenprüfung die Erreichung des Ausbildungsziels gefährdet ist, prüfen der Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschule gemeinsam mit der oder dem Auszubildenden, welche Maßnahmen im Rahmen der Ausbildung zur Sicherung des Ausbildungserfolgs erforderlich sind, und ergreifen diese. 5 Das Nähere zur Zwischenprüfung regeln die Länder.


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