(1)1 Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen den Leistungsstufen A1 bis A4 und den Leistungsstufen S1 bis S4 gemäß den §§ 10 und § 11 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Zuordnungsmerkmale einmal täglich, in der Regel zwischen 15 und 21 Uhr, zuzuordnen. 2 Der konkrete Zeitpunkt der Zuordnung ist durch das Krankenhaus festzulegen; zu diesem Zeitpunkt bereits entlassene Patientinnen und Patienten werden nicht zugeordnet. 3 Grundlage der Zuordnung sind die zu erwartenden Pflegemaßnahmen.
(2)
Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 1 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.
Allgemeine Pflege
A1 Grundleistungen
A2 Erweiterte Leistungen
A3 Besondere Leistungen
A4 Hochaufwendige Leistungen
Spezielle Pflege
S1 Grundleistungen
A1/S1
A2/S1
A3/S1
A4/S1
S2 Erweiterte Leistungen
A1/S2
A2/S2
A3/S2
A4/S2
S3 Besondere Leistungen
A1/S3
A2/S3
A3/S3
A4/S3
S4 Hochaufwendige Leistungen
A1/S4
A2/S4
A3/S4
A4/S4
(3) Die Zuordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.
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