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StVO – Straßenverkehrs-Ordnung

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StVO – Straßenverkehrs-Ordnung



§ 48 StVO, Verkehrsunterricht

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.


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