§ 6a HeilM-RL, Diagnostik durch die Verordnerin oder den Verordner
(1)1 Vor der erstmaligen Verordnung von Heilmitteln ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. 2 Bei der Eingangsdiagnostik sind diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund zu funktionellen oder strukturellen Schädigungen zu erhalten.
(2)1 Vor weiteren Verordnungen ist zu prüfen, ob eine erneute schädigungsabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich ist. 2 Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtigt werden. 3 Weitere Befundergebnisse sollen auf dem Verordnungsvordruck angegeben werden, sofern sie für die Heilmitteltherapie relevant sind.
(3)1 Bei Nichterreichen des angestrebten individuellen Therapiezieles sollte das weitere therapeutische Vorgehen überprüft werden. 2 Erforderlichenfalls sind andere ärztliche, psychotherapeutische oder rehabilitative Maßnahmen durch die Verordnerin oder den Verordner einzuleiten oder die Beendigung oder Fortsetzung der Heilmitteltherapie in Betracht zu ziehen.
(4) Spezifische Ausführungen zur ärztlichen Diagnostik finden sich zur podologischen Therapie in § 27b, zur Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie in § 34 und zur Ernährungstherapie in § 44.
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