Category Image
Grundsätze

BeiErhGs – Beitragserhebungsgrundsätze

Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze) [BeiErhGs]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

BeiErhGs – Beitragserhebungsgrundsätze



§ 1 BeiErhGs, Allgemeines

(1) Die Krankenkassen haben Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2)1 Diese Grundsätze regeln das Nähere zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen. 2 Sie regeln darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen auf Vollstreckungsmaßnahmen oder weitere Vollstreckungsmaßnahmen bei Kleinstbeträgen verzichtet werden kann. 3 Die Regelungen zur Unterrichtung und Beteiligung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit nach § 76 Absatz 3 und 4 SGB IV sowie die Vereinbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit nach § 76 Absatz 2 Satz 3 SGB IV bleiben unberührt.

(3)1 Beitragsansprüche im Sinne dieser Grundsätze sind Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die nicht Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind, Umlagen nach dem AAG, die Insolvenzgeldumlage, sowie die auf diesen Ansprüchen beruhenden Säumniszuschläge und Stundungszinsen. 2 Die Grundsätze gelten auch für Mahngebühren sowie im Vollstreckungsverfahren anfallende Gebühren (Vollstreckungskosten).


Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.