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Grundsätze

DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV [DEÜVGs]
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DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV



Ziff. 3.2.2. DEÜVGs, Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD)

(1)1 Nach § 18i Absatz 4 SGB IV sind Arbeitgeber verpflichtet, Änderungen von betrieblichen Angaben der BA unverzüglich zu melden. 2 Dazu gehört auch die jeweilige Unternehmensnummer. 3 Die Arbeitgeber übermitteln mit dem DSBD alle relevanten Änderungen und anlassbezogen Bestandsdaten aus dem eingesetzten systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder der systemgeprüften Ausfüllhilfe an die BA.

(2)1 Arbeitgeber haben in den Jahren 2024 und (ggf.) in 2025 bis zum 31. 5. des Jahres mit einer Initialmeldung die Kopplungsinformation von Betriebsnummer und UNRS mit dem DSBD zu melden. 2 Die Abrechnungsprogramme lösen die Initialmeldung automatisiert aus. 3 Aus den Initialmeldungen speichert die BA ausschließlich die Unternehmensnummer zur jeweiligen Betriebsnummer.


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