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Grundsätze

VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag

Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Sozialversicherungsrecht
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VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag



Ziff. 3.2.3. VVGeneralauftrag, 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit

Die Krankenkasse stellt die Zahlung mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder bei zu diesem Zeitpunkt andauernder stationärer Behandlung mit Ablauf dieser Behandlung ein, es sei denn, der Krankenkasse liegt eine Mitteilung des UV-Trägers vor, ob und bis wann über diesen Zeitpunkt hinaus Verletztengeld zu zahlen ist. Ist über diesen Zeitpunkt hinaus kein Verletztengeld zu zahlen, informiert der Unfallversicherungsträger außerdem die leistungsberechtigte Person rechtzeitig über die Einstellung der Verletztengeldzahlung.


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