Category Image
Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.4.1.11.2. RS 2024/03, Leistungsbeziehende mit einem schwerstkranken Kind

(1) Die Regelung des § 45 Absatz 4 SGB V findet für die Leistungsfortzahlung nach § 146 Absatz 2 SGB III keine Anwendung. Es gelten nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit die in § 146 Absatz 2 SGB III genannten Fristen gemäß Ziff. 4.4.1.11..

(2) Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 besteht gemäß § 421d Absatz 3 Satz 1 SGB III der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 15 Tage (Alleinerziehende: 30 Tage). Insgesamt wird Arbeitslosengeld für nicht mehr als 35 Tage (Alleinerziehende: 70 Tage) fortgezahlt (siehe Ziff. 5.3.1.).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.