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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 18c SGB XI Ziff. 1. RS 2024/08, Allgemeines

Die Pflegekasse hat der antragstellenden Person im Regelfall innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang die endgültige Entscheidung über ihren Antrag schriftlich mitzuteilen. In den Fällen einer verkürzten Begutachtungsfrist nach § 18a Absatz 5 und 6 SGB XI hat die Pflegekasse die vorläufige Entscheidung unverzüglich nach Eingang der Empfehlung des MD oder der beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter mitzuteilen. In diesen Fällen ist zudem eine abschließende Entscheidung innerhalb der 25 Arbeitstage-Frist vorzunehmen (siehe § 18c SGB XI Ziff. 2.). Zusammen mit dem endgültigen Bescheid ist der antragstellenden Person das Gutachten zu übersenden, sofern der Übersendung nicht widersprochen wurde. Hinsichtlich der verkürzten Begutachtungsfristen siehe § 18a SGB XI Ziff. 4..


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