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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 35 SGB XI Ziff. 1. RS 2024/08, Allgemeines

Der Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB XI besteht nur während der Dauer der Mitgliedschaft zur sozialen Pflegeversicherung. Lediglich für die Erfüllung der Vorversicherungszeit gilt der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung", wodurch Unterbrechungen der Versicherung von bis zu einem Monat unschädlich sind (vgl. § 33 SGB XI Ziff. 4.).

Zur unentgeltlichen Inanspruchnahme von Pflegekursen siehe § 45 SGB XI Ziff. 1..


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