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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 37 SGB XI Ziff. 2.2.1. RS 2024/08, Allgemeines

(1) Besteht der Anspruch auf das volle Pflegegeld nicht für einen vollen Kalendermonat (z. B. bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Laufe des Kalendermonats, hälftiges Pflegegeld bei Kurzzeit-/Verhinderungspflege), wird das Pflegegeld anteilig gekürzt.

(2) Bei einer anteiligen Kürzung des Pflegegeldes ist der Kalendermonat mit den tatsächlichen Tagen anzusetzen, der Divisor jedoch mit 30 Tagen.

Beispiel 1:

Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 4 ab 21. 5.:

Pflegegeld für Mai = 800 EUR x 11 : 30 = 293,33 EUR

Beispiel 2:

Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 2 ab 31. 1.:

Pflegegeld ist für den 31. 1. zu zahlen (347 EUR x 1 : 30) = 11,57 EUR


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