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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 40a SGB XI Ziff. 3. RS 2024/08, Leistungsentscheidung

Die Pflegekasse entscheidet auf Antrag der pflegebedürftigen Person über die Notwendigkeit der Versorgung der pflegebedürftigen Person mit einer digitalen Pflegeanwendung. Die Pflegekasse hat die erstmalige Bewilligung des Antrages auf Nutzung einer digitalen Pflegeanwendung zu befristen. Die Befristung darf höchstens 6 Monate betragen. Die Pflegekasse hat innerhalb der Frist eine Prüfung vorzunehmen und eine unbefristete Bewilligung zu erteilen, wenn die Prüfung ergibt, dass die digitale Pflegeanwendung genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung bezogen auf die Versorgungssituation der pflegebedürftigen Person erreicht wird. Ein gesonderter Antrag der pflegebedürftigen Person ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Pflegekasse darf die pflegebedürftige Person zur bisherigen Nutzung befragen und klären, ob die digitale Pflegeanwendung weiterhin genutzt werden soll. Die hierbei erhobenen Daten dürfen von der Pflegekasse nach § 94 Absatz 1 Nummer 3 SGB XI verarbeitet werden. Um eine unbürokratische Weiternutzung der digitalen Pflegeanwendung sicherzustellen, hat die pflegebedürftige Person ein Wahlrecht zur Form bzw. dem Kommunikationsweg bei der Befragung. Auf Wunsch der betroffenen Person soll die Befragung telefonisch durchgeführt werden.

Die Pflegekasse informiert die pflegebedürftige Person mittels Bescheid über die befristete Bewilligung einer Versorgung mit der beantragten digitalen Pflegeanwendung und ggf. ergänzenden Unterstützungsleistung.

Die pflegebedürftige Person ist zudem auf das Wahlrecht des Kommunikationswegs (schriftlich oder telefonisch) hinsichtlich der Befragung für eine Bewilligung einer unbefristeten Inanspruchnahme der beantragten digitalen Pflegeanwendung hinzuweisen. Sofern die Nutzung der digitalen Pflegeanwendung nach Ablauf der erstmaligen Befristung und nach entsprechender Prüfung unbefristet bewilligt und somit auch die Nutzung der ergänzenden Unterstützungsleistung unbefristet möglich wird, informiert die Pflegekasse die pflegebedürftige Person entsprechend.

Sofern die Pflegekasse mangels schriftlicher Rückmeldung bzw. telefonischer Erreichbarkeit der pflegebedürftigen Person nicht prüfen kann, ob die digitale Pflegeanwendung genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung erreicht wird, endet der Bewilligungszeitraum mit Ablauf der Befristung. Sofern die pflegebedürftige Person dieselbe digitale Pflegeanwendung erneut nutzen möchte, bedarf es eines neuen Antrages. In diesem Fall entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall, ob die Inanspruchnahme der digitalen Pflegeanwendung erneut befristet wird. Bei der Entscheidung sind beispielsweise der zeitliche Abstand zwischen dem Ablauf des Nutzungszeitraumes und der neuen Antragstellung zur Nutzung derselben digitalen Pflegeanwendung sowie Gründe für die erfolglose Befragung zu berücksichtigen.

Enthält eine modular aufgebaute digitale Pflegeanwendung weitere Leistungsbestandteile, die nicht im Rahmen des Verfahrens beim BfArM geprüft und gelistet wurden, können die dafür anfallenden Mehrkosten der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse nicht erstattet werden.


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