Category Image
Gesetze

AO – Abgabenordnung

Abgabenordnung (AO)
Steuerrecht
Navigation
Navigation

AO – Abgabenordnung



§ 45 AO, Gesamtrechtsnachfolge

(1)1 Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. 2 Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2)1 Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. 2 Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.