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AO – Abgabenordnung



§ 139d AO, Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:

  • 1.organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,
  • 2.Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,
  • 3.Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und § 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie
  • 4.die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Absatz 6 bis 9.

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