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AO – Abgabenordnung



§ 168 AO, Wirkung einer Steueranmeldung

1 Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. 2 Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. 3 Die Zustimmung bedarf keiner Form.


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