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AO – Abgabenordnung



§ 195 AO, Zuständigkeit

1 Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. 2 Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. 3 Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis § 207) erteilen.


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