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AO – Abgabenordnung

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AO – Abgabenordnung



§ 328 AO, Zwangsmittel

(1)1 Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. 2 Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. 3 Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2)1 Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. 2 Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.


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