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AO – Abgabenordnung



§ 337 AO, Kosten der Vollstreckung

(1)1 Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2 Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.


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