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AO – Abgabenordnung



§ 348 AO, Ausschluss des Einspruchs

Der Einspruch ist nicht statthaft

  • 1.gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
  • 2.bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
  • 3.gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
  • 4.gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des 2. und 6. Abschnitts des 2. Teils des StBerG,
  • 5.(weggefallen)
  • 6.in den Fällen des § 172 Absatz 3.

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