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AO – Abgabenordnung



§ 389 AO, Zusammenhängende Strafsachen

1 Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. 2 § 3 StPO gilt entsprechend.


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