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AnfG – Anfechtungsgesetz

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG)
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AnfG – Anfechtungsgesetz



§ 17 AnfG, Unterbrechung des Verfahrens

(1)1 Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. 2 Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. 3 Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Absatz 2 bis 4 ZPO entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, § 144 und § 146 InsO erweitern.

(3)1 Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. 2 Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der InsO den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.


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