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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 117 FamFG, Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen

(1)1 In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. 2 Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. 3 Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt 2 Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. 4 § 520 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 ZPO gelten entsprechend.

(2)1 Die §§ 514, § 516 Absatz 3, § 521 Absatz 2, § 524 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, § 528, § 538 Absatz 2 und § 539 ZPO gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. 2 Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Absatz 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und § 234 Absatz 1 Satz 2 ZPO entsprechend.


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