Category Image
Gesetze

FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Sonstige
Navigation
Navigation

FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 168a FamFG, Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse

§ 168a eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch

  • 1.bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;
  • 2.bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;
  • 3.bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;
  • 4.bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 BGB die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;
  • 5.bei einer Bestellung nach § 1781 BGB die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.

(2)1 Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. 2 § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.